„Ausblick 2025: Verschärfung der CRR-Risikogewichte & erwartete steuerliche Neuerungen für Infrastruktur- und Energieinvestments“

Ausblick 2025: Verschärfung der CRR-Risikogewichte & erwartete steuerliche Neuerungen für Infrastruktur- und Energieinvestments

Den dynamischen Start ins Jahr 2025 nehmen wir zum Anlass, einen Blick auf ein regulatorisches und ein steuerliches Thema zu werfen, die für institutionelle Investoren von Bedeutung sein werden.

Steigende Risikogewichte unter der CRR

Bereits Mitte 2024 wurde im EU-Amtsblatt die unter CRR III bekannte Reform der Capital Requirements Regulationveröffentlicht.

Diese Reform trifft die von der CRR erfassten Institute sowohl in ihrer Funktion als Kreditgeber als auch in ihrer Funktion als Anleger, die Anlagen in ihrem Eigendepot, dem Depot A, halten.

Für CRR-Institute, die in Fonds investieren, die wiederum Beteiligungspositionen halten, bedeutet die Reform der CRR vor allem eine Verschärfung der Risikogewichte und damit eine Erhöhung der Eigenmittelanforderungen. Die ab dem Jahr 2026 stufenweise eintretenden Verschärfungen können dabei auch jene CRR-Institute treffen, die über Fonds in Immobilien investieren. Während das Risikogewicht für direkt gehaltene Immobilien auch unter den neuen Regelungen der CRR bei 100 % stabil bleiben soll, steigt das Risikogewicht für Beteiligungsrisikopositionen ab dem Jahr 2026 deutlich an und wird, nach jährlichen Steigerungen, ab dem Jahr 2030 ein Risikogewicht von 250 %, beziehungsweise bei besonders risikoreichen, kurzfristig angelegten Beteiligungen 400 % erreichen. Auch wenn Immobilien-Gesellschaften aufgrund der langfristig ausgelegten Investition regelmäßig in die Kategorie der risikoärmeren Beteiligungspositionen fallen werden, wirken sich die Regelungen der reformierten CRR erheblich negativ auf indirekt gehaltene Immobilieninvestments aus.

Neben einem (gegebenenfalls jedoch unter anderen Aspekten ungünstigen) Ausweichen auf direkt gehaltene Immobilien kann auch ein vermehrter Einsatz von (unter Eigenmittelgesichtspunkten gegenüber Eigenkapital vorteilhafteren) Gesellschafterdarlehen zur Finanzierung der Immobilien-Gesellschaften zumindest graduell Abhilfe schaffen.

Investmentsteuerrecht & Infrastruktur- und Energieinvestitionen

Auf dem Gebiet des Steuerrechts führt eine gesetzgeberische Fortführung der investmentsteuerlichen Inhalte des Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG II) zu verbesserten investmentsteuerlichen Rahmenbedingungen und damit zu mehr Sicherheit und Stabilität für institutionelle Investoren insbesondere bei künftigen Infrastruktur- und Energieinvestitionen.

Der Regierungsentwurf des ZuFinG II wurde im Januar 2025 in den 20. Bundestag eingebracht. Da dieses Gesetzgebungsverfahren allerdings nicht beschlossen wurde, muss es aufgrund des Grundsatzes der sachlichen Diskontinuität in den 21. Bundestag neu eingebracht und verhandelt werden.

Aus Berlin ist zu vernehmen, dass auch im 21. Bundestag an die investmentsteuerlichen Inhalte des ZuFinG II angeknüpft werden soll.

Vor allem für steuerliche Spezial-Investmentfonds sollte es daher weiter in die richtige Richtung gehen: So sollten insbesondere die im ZuFinG II enthaltene Ausweitung der sog. gewerbesteuerlichen „Abschirmwirkung“ und der Wegfall des „Damoklesschwerts“ eines Statusverlustes eines Spezial-Investmentfonds weiterverfolgt werden.

Aufrechterhalten werden sollte ebenso der im ZuFinG II enthaltene Gleichlauf zwischen Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) und Investmentsteuergesetz (InvStG) bezogen auf die Definition, welche Tätigkeiten als Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien angesehen werden. So können Unsicherheiten bei der Auslegung in der Praxis vermieden werden.

Der Gleichlauf zwischen KAGB und InvStG betrifft auch die für einen steuerlichen Spezial-Investmentfonds erwerbbaren Gegenstände. Sind für einen Spezial-Investmentfonds auf Grundlage des InvStG bislang lediglich die dort genannten Vermögensgegenstände, u.a. Betriebsvorrichtungen und andere Bewirtschaftungsgegenstände, erwerbbar, sollen zukünftig unbeschränkt alle Gegenstände, die auch im KAGB genannt werden, erwerbbar sein (u.a. Gegenstände, die der Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien dienen und Gegenstände, die für den Betrieb von Ladestationen für Elektromobilität erforderlich sind).

Insgesamt ist die Weiterverfolgung insbesondere der investmentsteuerlichen Inhalte des ZuFinG II ein wichtiger Schritt zur Mobilisierung von Kapital für künftige Infrastruktur- und Energieinvestitionen. Die Attraktivität des Standorts Deutschland für in- und ausländische institutionelle Investoren wird damit weiter gestärkt.

Florian Geuder, Rechtsanwalt, King & Spalding LLP

Martin Wolff, Rechtsanwalt / Steuerberater, King & Spalding LLP