Standortfördergesetz – Turbo für Infrastrukturinvestments durch Investmentfonds und Stärkung deutscher Kreditfonds
Mit dem am 9. Februar 2026 verkündeten Standortfördergesetz (StoFöG) sind endlich wesentliche Änderungen des Investmentsteuergesetzes in Kraft getreten.
Diese bieten gerade Immobilien-Spezial-Fonds steuerliche Rechtssicherheit und deutlich mehr Flexibilität bei der aktiven Teilhabe an der Energiewende und der Expansion ihrer Investments in kritische Infrastruktur.
PV-Anlagen, Batteriespeicher und E-Ladestationen: Vom Risiko zur echten Chance
Bislang konnte die Stromerzeugung mittels PV-Anlagen sowie der Betrieb von Elektro-Ladeinfrastruktur durch einen sog. „Kapitel 3-Fonds“ im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von Immobilien im Worst-Case zum steuerlichen Statusverlust führen, was einschneidende steuerliche Auswirkungen bis zur vollen Besteuerung stiller Reserven auf Fonds- und Anlegerebene haben konnte. Auch die äußerst renditeträchtige Bewirtschaftung von Batteriespeichern führte zum selben Effekt unter dem Stichwort „aktive unternehmerische Bewirtschaftung“ („auB“), also zu gewerblichem Tun.
Dieses „Damoklesschwert“ ist nun mit Inkrafttreten des StoFöG am 10. Februar 2026 wegfallen – eine überfällige und enorme Erleichterung wie Beflügelung für Fonds.
Die oft strukturell behindernde Frage nach der Gewerbesteuer bei diesen Spezialfonds ist nun beim Betreiben von PV-Anlagen, Batteriespeichern und E-Ladestationen durch die Zwischenschaltung steuerlich „abschirmender“ Infrastruktur-Projektgesellschaften (IPG) erheblich entschärft worden.
Wie auch bei der Zwischenschaltung von „Immobilien-Gesellschaften“ und „ÖPP-Gesellschaften“ führt die Abschirmung dazu, dass die Grundsätze der auB keine Anwendung finden auf die Einnahmen des Fonds aus der Beteiligung an einer IPG, diese daher keiner Gewerbesteuer auf der Fondsebene unterliegen. Dies ist auch sachgerecht, da eine Besteuerung der Einnahmen einer IPG ohnehin auf ihrer Ebene schon nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Regelungen erfolgt.
Aber Achtung: Zeitlich gilt dies erst für Einkünfte, die dem Fonds in einem Geschäftsjahr zufließen, das nach dem Verkündungstag, also ab dem 10. Februar 2026, beginnt.
Neu: Kreditvergabe durch Investmentsfonds nicht mehr als auB eingestuft“
Bislang bestand für investmentsteuerliche Investmentfonds in Deutschland die Rechtsunsicherheit, dass die Tätigkeit der Kreditvergabe an Nichtverbraucher ggf. als auB angesehen wurde.
Künftig gilt nun für diese Fonds die Kreditvergabe an Nichtverbraucher ausdrücklich nicht als auB. Die Kreditvergabe stellt nunmehr eine vermögensverwaltende Tätigkeit dar, die ohne Gewerbesteuerbelastung des Fonds selbst möglich ist. Auch hier ist zeitlich zu beachten: Dies gilt erst für Zuflüsse von Kreditzinsen in einem Geschäftsjahr, das ab dem 10. Februar 2026 beginnt.
Wie bereits bei der „energetischen Bewirtschaftung“ ist für einen Spezial-Investmentfonds auch bei der Kreditvergabe endlich Schluss mit dem Risiko des steuerlichen Statusverlusts. Die bislang hindernde 5%-Bagatellgrenze für „schädliche Einnahmen“ wie z.B. Kreditzinsen ist Geschichte: Die Kreditvergabe wird nunmehr ausdrücklich nicht mehr als auB angesehen.
Die Änderungen sind in jeder Hinsicht zu begrüßen und ein wichtiger Schritt für die Planungssicherheit und Attraktivität des Fondsstandorts Deutschland.
Ein Wehrmutstropfen aber bleibt: Kreditfonds in „geschlossener Form“, also etwa in Form der Investment-Kommanditgesellschaften (InvKG), wurden leider nicht in die Reform miteinbezogen. Auf diese sind weiterhin die allgemeinen Abgrenzungsgrundsätze von vermögensverwaltender zu gewerblicher Tätigkeit anzuwenden. Hier sind die Spielräume deutlich geringer als nach dem StoFöG. Auf Grundlage der Neuregelungen ist es daher aus steuerlicher Sicht für die Strukturierung von deutschen Kreditfonds zu empfehlen, einen den investmentsteuerlichen Regelungen unterfallenden Fonds zu wählen, etwa ein geschlossenes Sondervermögen als steuerlichen Kapitel 2-Fonds.
Was bleibt als Fazit? Das StoFöG bringt spürbare Erleichterungen und mehr Rechtssicherheit für Immobilien‑ und Kreditfonds. Doch die Reform bleibt nach wie vor „unvollendet“: Unterschiedliche Anwendungszeitpunkte für Einzelregelungen, komplexe Detailbestimmung und die Nicht‑Einbeziehung alternativer Fondsstrukturen wie die steuerlich durchaus gut von den Investoren angenommene InvKG halten das System unnötig kompliziert und inkonsistent. Es bleibt also noch viel (Berliner) Luft nach oben!
Dr. Axel Schilder, Rechtsanwalt / Steuerberater, Partner, King & Spalding LLP
Martin Wolff, Rechtsanwalt / Steuerberater, Counsel, King & Spalding LLP

