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Artikel „ELTIF 2.0 – Ein Produkt für Institutionelle Investoren?“

ELTIF 2.0 – Ein Produkt für Institutionelle Investoren?

Die Novellierte ELTIF-Verordnung

Seit Januar sind die Regelungen der novellierten ELTIF-Verordnung anwendbar, die einen harmonisierten Rechtsrahmen für den European Long Term Investment Fund bietet.

Nach der Liberalisierung des Anlagekatalogs und dem Abbau von Vertriebshindernissen steht insbesondere im Publikumsfondsbereich nun ein attraktives Produkt zur Verfügung, das Kleinanlegern den erleichterten Zugang zu Asset-Klassen wie Private-Equity und Infrastrukturinvestments ermöglicht.

Im Spezialfondsbereich wird der Erfolg des ELTIF maßgeblich davon abhängen, (i) ob dieser Anlagestrategien ermöglicht, die zuvor nicht oder nur schwer umsetzbar waren, (ii) ob die auf die Institutionellen Investoren jeweils anwendbare Anlegerregulierung Anreize für ein Investment in Form eines ELTIF bietet und (iii) wie sich beides steuerlich auf den Anleger auswirkt.

Anlagegegenstände und Fremdfinanzierung

Vor der Novellierung sah die ELTIF-Verordnung keine Abstufung der Regelungsintensität zwischen Publikums- und Spezial-ELTIFs vor. Dies führte dazu, dass auch ein als Spezialfonds aufgelegter ELTIF an die dem Schutz der Kleinanleger dienenden Vorschriften in Bezug auf Portfoliozusammensetzung und Fremdfinanzierung gebunden war. Dieser Nachteil wurde behoben, sodass nun eine mit den nationalen Rechtsformen vergleichbare Flexibilität der Ausgestaltung ermöglicht wird. Teils gehen die Strukturierungsmöglichkeiten dabei über die bestehenden Möglichkeiten nach dem KAGB hinaus, beispielsweise was die Möglichkeit der Kreditvergabe durch ein offenes Investmentvermögen betrifft.

Anlegerregulierung

Die Regelungen der Anlageverordnung (AnlV) spiegeln momentan die Möglichkeiten der ELTIF-Verordnung noch nicht wider. Stattdessen ist danach ein ELTIF in die bestehenden Quoten für Beteiligungen an AIFs einzuordnen, wobei Ausgestaltungsvorteile teilweise wieder verloren gehen. Zwar wäre es möglich, in einer durch einen ELTIF gehaltenen Gesellschaft den Betrieb und das Halten einer Immobilie zu kombinieren. Die Einordnung des AIF in die Immobilienquote nach § 2 Nr. 14 c) AnlV kann dann allerdings verwehrt sein.

Neben der praktisch teils mit erheblichem Reportingaufwand verbundenen Durchschau auf die Portfolioebene ist es im Anwendungsbereich von Solvency II möglich, einen ELTIF auf Fonds-Ebene als Typ-1 Aktie mit einem Stressfaktor von 39% einzuordnen. Nach einem aktuellen Vorschlag zur Anpassung der Solvency II-Richtlinie soll zudem bei ELTIFs und anderen Low-Risk AIFs eine Einordnung als Long-Term Equity Investment auf Fonds-Ebene ermöglicht werden, was mit einem Stressfaktor von nur 22% einherginge. Damit würde die Attraktivität des ELTIF für Solvency II Anleger deutlich steigen.

Ausgestaltung des ELTIF und steuerliche Behandlung

Da die ELTIF-Verordnung keine Regelungen zu den zulässigen Rechtsformen enthält, sind insoweit die jeweiligen nationalen Regelungen anwendbar. Ein ELTIF kann somit in allen nach dem KAGB zulässigen Rechtsformen aufgelegt werden, wobei die nationalen Vorschriften nur Anwendung finden, soweit dadurch der Regelungsgehalt der vorrangigen ELTIF-Verordnung nicht eingeschränkt wird.

Da die ELTIF-Verordnung zudem keine Regelungen zu einer besonderen steuerlichen Behandlung des ELTIF enthält, richtet sich diese nach dem geltenden steuerlichen Regime für das dem ELTIF unterliegende jeweilige Investmentvermögen.

Für Investment-Kommanditgesellschaften in Form eines ELTIF sind die allgemeinen steuerlichen Regelungen zu beachten. Insbesondere die Themengebiete der gewerblichen Infektion bzw. Entprägung bleiben unverändert relevant; das Investmentsteuergesetz (InvStG) findet keine Anwendung.

Für offene Sondervermögen in Form eines ELTIF gelten hingegen die Regelungen des InvStG. Somit ist sowohl bei steuerlichen Investmentfonds als auch bei steuerlichen Spezial-Investmentfonds die Befreiung von der Gewerbesteuer, also die Vermeidung aktiver unternehmerischer Bewirtschaftung von Vermögensgegenständen, zwingend zu beachten. Bei steuerlichen Spezial-Investmentfonds sind die Anlagebestimmungen des § 26 InvStG zu beachten und in den Anlagebedingungen zu reflektieren – eine Vorgabe, die wohl nicht mit allen Grundvorgaben des ELTIF zu vereinbaren ist.

Fazit

Als Spezialfonds bietet der ELTIF bereits Vorteile, die mit Anpassung flankierender Bestimmungen voll ausgeschöpft werden können. Insbesondere bei der Anlegerregulierung bieten sich Potentiale, den ELTIF zu einer Alternative zu den nationalen Rechtsformen werden zu lassen.

Florian Geuder                                              Martin Wolff

Rechtsanwalt                                                 Rechtsanwalt / Steuerberater

King & Spalding LLP                                     King & Spalding LLP